News News Motorräder Motorroller 50 ccm Gebrauchte Vermietung Kontakt
Zur Honda-Website Zur Website von MT Recker Zur GIVI-Website Zur MOTUL-Website

Modellübersicht

Allgemeine Vermietbedingungen

Reservierungsanfrage
online

Reservierungsanfrage PDF

 
Motecs E-Bikes
 
 
 
 

Allgemeine Vermietbedingungen 2010

Stand: Februar 2010

1. Miete
Die Miete schließt Kfz-Steuern, Haftpflichtversicherung und
Schmierstoffe ein, nicht jedoch den Treibstoff. Für die Berechnung
der Kilometer ist allein der Tachometer maßgeblich. Bei einem
Versagen des Tachometers oder einer Beschädigung der
Plombierung ist sofort der Vermieter zu verständigen. Erfolgt diese
Benachrichtigung nicht oder nicht sofort, ist der Vermieter
berechtigt, pro Miettag eine Fahrstrecke von 600 km zu berechnen.
Das gleiche gilt, wenn der Mieter den Tachometer oder die
Verplombung vorsätzlich beschädigt. Dem Mieter bleibt es
unbenommen, eine geringere Kilometerleistung nachzuweisen.
Bei der Anmietung ist eine Anzahlung in Höhe der zu erwartenden
Miete oder eine zu vereinbarende Kaution zu leisten. Die restliche
Miete ist bei der Rückgabe fällig und zahlbar. Bei Verzug des
Mieters ist der Vermieter berechtigt, eine Mahngebühr in Höhe von
4,00 € ab der 2. Mahnung sowie 12%
Verzugszinsen zu verlangen. Nimmt der Mieter das Motorrad trotz
Reservierung oder zum vereinbarten Termin nicht ab, kann der
Vermieter Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Dem
Mieter bleibt es unbenommen, keinen oder einen geringeren
Verzugsschaden nachzuweisen.

2. Pflichten des Mieters
Der Mieter hat das Motorrad sorgsam zu behandeln, insbesondere
die technischen Vorschriften und Betriebsanleitungen zu
beachten sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Öl,
Wasserstand, Reifendruck sowie die korrekte Spannung der
Antriebskette sind vom Mieter während der Mietdauer
regelmäßig zu kontrollieren. Während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis
6.00 Uhr) darf das Motorrad nicht auf öffentlichen Straßen
abgestellt werden. Das Motorrad darf nur in der vertraglich
vereinbarten Art genutzt werden. Dem Mieter ist die
Teilnahme an Motorsportveranstaltungen oder das Befahren nicht
öffentlicher Straßen bzw. Straßen mit rennsportlichem Charakter
(„Nürburgring-Nordschleife“) untersagt, auch wenn dort die
Straßenverkehrsordnung Gültigkeit hat. Fahrten ins Ausland
bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Der
Mieter hat die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die
Straßenverkehrsgesetze zu beachten. Er haftet für alle
Verwarnungsgelder, Bußgelder und Strafen inklusive der dadurch
beim Vermieter entstandenen Kosten, die auf seiner Benutzung
des Motorrades beruhen.

3. Haftung des Mieters für Schäden
Der Mieter haftet bei Diebstahl sowie für alle Schäden, die während
der Mietzeit an dem gemieteten Motorrad entstehen oder durch
seinen Betrieb verursacht werden.
Es sei denn, er weist nach, dass ihn hieran kein Verschulden trifft.
Bei unverhältnismäßig hohem Reifenabrieb aufgrund
unsachgemäßer Nutzung (z.B. „Burn-outs“) ist der Mieter
schadenersatzpflichtig. Bei Schäden am Mietmotorrad haftet der
Mieter für tatsächlich angefallene oder gem.
Sachverständigengutachten festgestellte Reparaturkosten,
Bergungs- und Rückführungskosten, Sachverständigenkosten,
technische und merkantile Wertminderung, Mietausfall während der
Reparaturzeit bzw. bei Totalschaden für die
Wiederbeschaffungszeit; bei Diebstahl für den
Wiederbeschaffungswert.
Als Mietausfall ist pro Tag eine Tagesgrundgebühr zu
erstatten. Der Nachweis eines geringeren
Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten. Sofern zur
Feststellung einer Haftung des Mieters eine Einsicht in die
polizeilichen Ermittlungsakten erforderlich ist, werden
Schadensersatzansprüche gegen den Mieter bis zur
Akteneinsicht gestundet.

4. Pflichten und Haftung des Vermieters
Der Vermieter übergibt das Motorrad in einwandfreien,
gereinigten, betriebssicheren und verkehrssicheren Zustand
sowie mit unbeschädigten Plombierungen diverser Bauteile.
Außerdem erhält der Mieter die Kfz-Papiere und das
Werkzeug. Vorschäden erkennt der Vermieter nur an, wenn
diese bei Übergabe im Mietvertrag schriftlich festgehalten
werden.
Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine
Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die
Verkehrssicherheit des Motorrades zu gewährleisten, kann der
Mieter eine Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers
bis zu einem Reparaturbetrag von 100,00 € beauftragen. Die
Reparaturkostenbelege sind dem Vermieter im Original
vorzulegen. Übersteigen die voraussichtlichen
Reparaturkosten 100,00 €, ist vor Auftragsvergabe die
Einwilligung des Vermieters einzuholen.
Schadensersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen,
soweit der Vermieter nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
gehandelt hat. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
und für Personenschäden. Im Fall einfacher Fahrlässigkeit ist
jedoch die Haftung des Vermieters auf vertragstypische,
vorhersehbare Schäden beschränkt.

5. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden
Bei jedem Schadeneintritt, auch bei Schäden oder Unfällen
ohne Beteiligung Dritter, ist der Mieter verpflichtet, den
Vermieter und die Polizei unverzüglich zu verständigen.
Abschlepp- und/oder Reparaturdienste sind nur nach
Abstimmung mit dem Vermieter zu beauftragen. Bei jedem
Unfall ist sofort die Polizei
hinzuzuziehen. Beweismittel (Zeugen, Spuren etc.) sind zu
sichern, die Daten der Beteiligten festzustellen sowie alles zu
tun, was zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aufklärung
des Unfallhergangs beitragen kann (siehe Unfallbericht). Der
Mieter verpflichtet sich, kein Schuldanerkenntnis abzugeben
und auch keine sonstigen Handlungen (Zahlungen, Vergleiche)
vorzunehmen, die den Versicherungsschutz gefährden
könnten.

6. Versicherungsschutz
Das Motorrad hat einen pauschalen Haftpflichtversicherungsschutz
gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden in unbegrenzter
Höhe für Drittschäden (Personenschäden
bis 8 Millionen €). Eine Teilkaskoversicherung bzw.
Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung besteht nur, wenn dies
auf der Vorderseite des Mietvertrages in der Rubrik Kfz-
Versicherung ausdrücklich vereinbart wurde. Bei einer
Verlängerung der Mietzeit durch den Mieter besteht kein
Versicherungsschutz; es sei denn, dies wird nachweislich mit dem
Vermieter vereinbart. Der Mieter haftet bei allen Schäden, je nach
dem vereinbarten Versicherungsschutz. Soweit eine Teilkaskobzw.
Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde, diese jedoch
eine Regulierung des Schadens berechtigt verweigert, haftet der
Mieter auch insoweit.
Der Mieter wird weiterhin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er
auch bei Abschluss einer Teil- bzw. Vollkaskoversicherung in
folgenden Fällen für Schäden haftet, wenn er oder sein
Erfüllungsgehilfe :

  • Die Vertragspflichten gem. Ziff. 5 bei Unfällen schuldhaft nicht beachtet
  • Sich unerlaubt vom Unfallort entfernt
  • Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt
  • Die vereinbarte Mietzeit vertragswidrig überschreitet In

Kaskofällen wickelt der Vermieter den Schaden mit dem
Versicherer ab, soweit der Mieter nicht im Rahmen der
Selbstbeteiligung in Anspruch genommen wird. Eine nachträgliche
Inanspruchnahme des Mieters durch den Vermieter oder deren
Kaskoversicherer bleibt unberührt. Fälle, in denen der Versicherer
zwar regulieren muss, jedoch aufgrund von Vertragsverstößen
Rückgriff gegen den Mieter nehmen kann, berühren den
Vermieter nicht.

7. Motorradrückgabe
Das Motorrad ist zum vereinbarten Zeitpunkt persönlich an den
Vermieter zurückzugeben. Vor der Rückgabe ist das Motorrad voll
zu tanken. Bei grober Verschmutzung hat der Mieter die Fahrzeug-
Reinigungskosten zu zahlen. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr
als eine Stunde überschritten, ist der Mieter verpflichtet, eine
weitere Stunden- bzw. Tagesmiete pro Tag als Entschädigung zu
zahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem
Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden aus der
Überschreitung der Mietzeit entstanden ist. Der Vermieter kann den
Mietvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund bekannt
wird, der die Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar werden
lässt. Als wichtige Gründe gelten ins besonders falsche Angaben
des Mieters zur Person, zur Bonität sowie die schwerwiegenden
Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen. Im Falle der fristlosen
Kündigung ist das Mietmotorrad sofort, auch vor Ablauf der
ordentlichen Mietzeit, zurückzugeben. Daneben bleiben
Schadensersatzansprüche des Vermieters unberührt. Das
Ausleihen und die Rückgabe des Motorrads ist nur während der
Geschäftszeiten der Firma Motec`s GmbH möglich.

8. Stornierung
Bei Stornierung bis spätestens 14 Tage vor Mietbeginn
werden 10% des Mietwertes in Rechnung gestellt, danach
50%. Erfolgt die
Abbestellung erst innerhalb von 24 Stunden vor Mietbeginn ist
der volle vereinbarte Mietpreis zu bezahlen.

9. Fahrzeugtyp und –Kategorie
Der Vermieter ist stets bemüht, das gewünschte Motorrad zur
Verfügung zu stellen. Sollte dies aus nicht vorhersehbaren
Gründen unmöglich sein, hat der Mieter Anrecht auf ein
gleichwertiges Motorrad bzw. im gegenseitigen Einvernehmen
auf ein Motorrad der nächst höheren Kategorie.

10. Persönliche Daten
Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten
einverstanden. Bei Zahlungsverzug, nicht vertragsgemäßer
Rückgabe des Motorrades oder bei sonstigen Gründen, die zu
einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigen,
können die personenbezogenen Daten in eine zentrale
Warndatei aufgenommen werden.

11. Schlussbestimmungen
Nebenabreden oder Ergänzungen zu diesem Mietvertrag
liegen nicht vor. Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen
der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser
Klausel. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz
oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die
Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame
Bestimmung durch Regelungen zu ersetzen, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen
möglichst nahe kommen.